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Wander-Segler-Verein 1922 e.V.

Satzung

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. 95 VR 1139 Nz. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung von 2022 (PDF-Download).

Hinweis: Maßgeblich ist die von der Hauptversammlung beschlossene, aktuelle Fassung der Satzung von 2022, die als PDF-Dokument zum Download bereitsteht. Der nachfolgende Text gibt die Satzung in der Fassung von 2012 wieder, wie sie auf der bisherigen Website veröffentlicht war.

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wander-Segler-Verein 1922 e.V. Er ist als Nachfolger des am 7.7.1922 gegründeten Vereins gleichen Namens am 6.7.1947 neu konstituiert worden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 13595 Berlin (Spandau).

(3) Der dreieckige Vereinsstander zeigt ein grünes Kreuz, schwarz eingefasst, in weißem Feld mit schwarzer Umrandung und der Beschriftung WSV 22. Die Berechtigung zum Führen des Standers durch die Vereinsmitglieder wird von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung nach den Vorschriften über die Führung von Segel- bzw. Motoryachten abhängig gemacht. Das Nähere regelt die Standerordnung des WSV 1922.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Zweck des Vereins ist, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, die Pflege des Fahrten- und Regattasegelsports und die Ausbildung und Förderung des seglerischen Nachwuchses.

(2) Der Verein führt Wettfahrten und Fortbildungsveranstaltungen durch; er bietet insbesondere Jugendlichen einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und fördert die Mitglieder bei der Teilnahme an Regatten und Fahrtenwettbewerben. Dazu stellt der Verein – soweit vorhanden – Bootsstände, Boote und Aufenthaltsräume zur Verfügung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 – Mitgliedschaft in einem Vereinsverband

Der Verein ist Mitglied des Deutschen und des Berliner Segler-Verbandes. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen, Rechtsprechungen und Einzelanordnungen dieser Organisationen sowie denen des Landessportbundes Berlin unterworfen.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Personen werden, die Segelsport treiben, zu treiben beabsichtigen oder fördern wollen. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung und der weiteren Vereinsordnungen schriftlich zu beantragen, über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

  • Ehrenmitglieder
  • Ordentliche Mitglieder
  • Familienmitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • Jugendmitglieder

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder wegen besonderer Verdienste um den WSV 22 ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Näheres regelt die Ehrungsordnung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von Beiträgen und finanziellen Belastungen des Vereins befreit.

(2) Ordentliche Mitglieder können volljährige Personen werden, die den Segelsport aktiv ausüben wollen. Bewerber werden durch Beschluss des Vorstands für die Dauer von mindestens einem Jahr zunächst vorläufig aufgenommen. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung über eine endgültige Aufnahme. Eine vorläufige Aufnahme kann durch Beschluss des Vorstands jederzeit aufgehoben werden. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.

(3) Familienmitglieder können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder ordentlicher Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Kinder und Jugendliche können auf Beschluss des Vorstands die Jugendmitgliedschaft erwerben. Die Jugendmitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Volljährigkeit eintritt. Eine Jugendmitgliedschaft, die mindestens ein Jahr bestanden hat, kann mit Eintritt der Volljährigkeit auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Ausbildung befindliche ordentliche Mitglieder zahlen auf Antrag einen reduzierten Beitrag.

(5) Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die am Segelsport interessiert sind oder deren Aufnahme im Vereinsinteresse liegt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(6) Ehegatten/Lebenspartner verstorbener ordentlicher Mitglieder können Mitgliedschaften gem. Abs. 3 und 5 sowie ohne vorherige vorläufige Mitgliedschaft auch die ordentliche Mitgliedschaft gem. Abs. 2 beantragen.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung und Ausschluss sowie durch Löschung des Vereins.

(2) Die Kündigung kann jeweils zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres erfolgen, wenn sie dem Vorstand bis zum 31.3. bzw. 30.9. desselben Jahres durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird. Bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Gebietes von Berlin oder bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitglieds kann der Vorstand einen früheren Austrittstermin zulassen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf jeder Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands und/oder von mindestens sieben Vereinsmitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder
  • durch sein Verhalten die Ziele des Vereins gröblich verletzt oder
  • das Ansehen des Vereins gefährdet hat oder
  • gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstoßen hat oder
  • das notwendige Interesse am Vereinsleben vermissen ließ oder
  • mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses seine Rückstände nicht innerhalb Monatsfrist beglichen hat.

(4) Bei den vom Vorstand aufgenommenen Mitgliedern (§ 5 Abs. 2–5) genügt zum Ausschluss wiederum ein Beschluss des Vorstands.

(5) Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist nicht zulässig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 7 – Beiträge

(1) Die von den Mitgliedern zu erbringenden Beiträge setzen sich zusammen aus finanziellen Beträgen und aus einzubringenden Arbeitsstunden.

(2) Die Höhe der finanziellen Beträge wird von der Mitgliedschaft auf einer Hauptversammlung bestimmt. Für die einzelnen Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beitragssätze festgesetzt werden. Mitgliedsbeiträge sind quartalsmäßig im Voraus, jeweils zum 10. des 1. Monats des Quartals, fällig.

(3) Die Zahl der zu erbringenden Arbeitsstunden wird auf Vorschlag des Vorstands in der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

(4) Verbandsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

(5) Bei der vorläufigen Aufnahme als ordentliches Mitglied und bei Zuweisung eines Liegeplatzes ist jeweils ein einmaliger Betrag zu zahlen, dessen Höhe auf Antrag des Vorstands auf einer Hauptversammlung festgesetzt wird. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft nach der endgültigen Aufnahme zum ordentlichen Mitglied fließen diese Beträge dem Vereinsvermögen zu.

(6) Näheres zu Abs. 1–5 regelt die Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.

(7) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie dürfen das Einfache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen; ordentliche Mitglieder und Anwärter auf ordentliche Mitgliedschaft sind zur Zahlung der Umlagen verpflichtet.

§ 8 – Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder unterliegen den Rechtsnormen der Satzung und denen der weiteren Vereinsordnungen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur aktiven und kontinuierlichen Teilnahme am sportlichen und gesellschaftlichen Geschehen. Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen entsprechend der vom Verein erlassenen Regeln zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereins gefährden könnte.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am Arbeitsdienst teilzunehmen. Vorstand und Ehrenmitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit.

(5) Jedes Mitglied soll an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und des Diskussionsrechts teilnehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder, jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig; ein anwesendes Mitglied kann aber jeweils nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(6) Das aktive und passive Wahlrecht haben Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Jugendmitglieder haben gemeinsam das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl des Jugendwarts zu machen; das Vorschlagsrecht der anderen Mitglieder wird davon nicht berührt.

§ 9 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet spätestens im Laufe des Monats März statt und ist insbesondere zuständig für die

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten
  • Festsetzung der Zahl der jährlichen Arbeitsdienststunden sowie des Ausgleichsbetrags für nicht geleisteten Arbeitsdienst
  • Festsetzung der Termine der Mitgliederversammlungen des lfd. Geschäftsjahres
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Bestellung des Ehrenrats
  • Einsetzung von Ausschüssen
  • Erlass von Satzungsänderungen/Vereinsordnungen
  • Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins

(2) Zur Hauptversammlung ist unter Beifügen der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich an die beim Vorstand hinterlegte Adresse einzuladen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

(3) Anträge aus Mitgliederkreisen zur Tagesordnung einer Hauptversammlung sind von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge in der Hauptversammlung sind nur mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung zu bringen.

(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.

(5) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach Ablauf einer Woche eine neue mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

(7) Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen und Entscheidungen gem. § 5 wird geheim abgestimmt.

(8) Die Termine der weiteren Mitgliederversammlungen des lfd. Geschäftsjahres werden von der Hauptversammlung im Voraus festgelegt.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung sowie über die gefassten Beschlüsse und deren Zustandekommen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister;

dem erweiterten Vorstand darüber hinaus:

  • der Schriftführer,
  • der Sportwart,
  • der Jugendwart,
  • der Hafenmeister,
  • der Technikwart,
  • der Umweltwart.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand; gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands vertreten ihr Ressort intern.

(4) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Werden bei der Neuwahl des Vorstands nicht mindestens der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt, führt der bisherige geschäftsführende Vorstand die Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands weiter, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands vorzeitig aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit mit der Wahrnehmung des Amtes kommissarisch zu beauftragen. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind; in seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  • die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Ausnahmefällen sind Beschlussfassungen im Umlaufverfahren zulässig; bei eilbedürftigen Angelegenheiten, d. h. wenn andere Beschlussfassungen nicht möglich oder zumutbar sind und dem Verein dadurch Nachteile erwachsen können, entscheidet der Vorsitzende, bzw. bei Abwesenheit dessen Vertreter.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(4) Den Verein verpflichtende Erklärungen können rechtswirksam nur von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands abgegeben werden.

§ 13 – Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Geschäftsführung des Vorstands und den Jahresabschluss des Schatzmeisters sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Hauptversammlung darüber schriftlich zu berichten; bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.

§ 14 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

§ 15 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins bzw. die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung verhandelt werden. Der Beschluss zur Auflösung oder Verschmelzung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der vertretenen Stimmen.

(2) Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Hauptversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 16 – Übergangsvorschriften; salvatorische Klausel; Sprachgebrauch; Inkrafttreten

(1) Außerordentliche Mitglieder erhalten bei Inkrafttreten der Satzung den Status von ordentlichen Mitgliedern gem. § 5 Abs. 2 Satz 2.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen bleibt davon unberührt.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

(4) Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung vom 18. März 2012 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 13. März 2005.

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